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Hinweise zur Rauchwarnmelderpflicht nach Art. 46 Abs. 4 der Bayrischen Bauordnung ( BayBO ) für Wohnungen:

Für neue Wohnungen gilt die Verpflichtung mit Baubeginn ab dem 01.01.2013 -außer für Wohnungen in Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 BayBO, wie z.B in Hochhäusern. In diesen speziellen Fällen ist nicht der Baubeginn, sondern das Datum der Baugenehmigung maßgeblich. Alten- und Pflegeeinrichtungen, Heime oder Unterkünfte fallen nicht unter diese spezielle Regelung für Wohnungen. An diese Einrichtungen können als Sonderbauten aber weitergehende Sicherheitsanforderungen, wie z.B. die Installation von Brandmeldeanlagen gestellt werden.                                                                              

GIBT ES EINE ÜBERGANGSFRIST ?            

Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31.12.2017 entsprechend nachzurüsten. Unter die Nachrüstpflicht fallen alle Wohnungen, mit deren Bau vor dem 01.01.2013 begonnen wurde, oder für die, im Fall eines Sonderbaus, die Baugenehmigung vorher erteilt wurde.

WER IST FÜR DIE INSTALLATION UND BETRIEBSBEREITSCHAFT VERANTWORTLICH ? 

Für die Installation der Rauchwarnmelder sind die Bauherren und bei vorhandenen Wohnungen die Eigentümer verantwortlich. Die Verpflichtung der Eigentümer erstreckt sich auch auf den Austausch nich mehr funktions-tüchtiger Rauchwarnmelder durch neue Geräte. Der Einbau von Rauchwarnmelder ist, wie für auch andere Anlagen der technischen Gebäude-ausrüstung, nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BayBO verfahrensfrei. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Bei Miet-wohnungen liegt es also in der Regel in der Verantwortung der Mieter als den Wohnungsbesitzern, zum Beispiel einen Batteriewechsel an Rauchwarnmelder rechtzeitigt durchzuführen. Eine staatliche Überprüfung des Einbaus und der wiederkehrenden Kontrollen, wie sie die Sicherheitsanlagenprüfverordnung für sicherheitstechnische Anlagen in Sonderbauten vorschreibt, sind schon wegen des unverhältnismäßigen Aufwandes, den eine derartige Regelung bedeuten würde - nicht vorgesehen. Es liegt in der Verantwortung der jeweiligen Verpflichteten, für die Installation sowie für die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder Sorge zu tragen.

WIR BIETEN IHNEN DIE BERATUNG, INSTALLATION, WARTUNG VON RAUCH-UND HITZEMELDESYSTEMEN DURCH UNSER GESCHULTES FACHPERSONAL !

NEUE SICHERHEITS- und GESUNDHEITSSCHUTZKENNZEICHNUNG IN UNTERNEHMEN NACH GÜLTIGER ARBEITSSTÄTTENRICHTLINIE ASR A1.3

Die DIN EN ISO 7010 ist seit Oktober 2012 gültig. Die neue ASR A 1.3 ab 2013 Beachten Sie die richtige Umstellung aller Kennzeichen in Ihrem Unternehmen.

Wir beraten Sie gerne vor Ort und können für Sie eine Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung zu brandschutztechnischen Einrichtungen nach      ASR A 2.2 sowie der Kennzeichnungen nach gültiger ASR A1.3 erstellen.


BEHANDLUNG VON FEUERLÖSCH- und BRANDSCHUTZANLAGEN IN VERBINDUNG MIT TRINKWASSERANLAGEN IM BESTAND NACH DIN EN 671-3

? Haben Sie eine Trennung zwischen Lösch- und Trinkwasserleitungen                                                                               

? Lassen Sie diese in regelmäßigen Abständen Warten / Instandhalten 

      

          Haben Sie noch weitere Fragen - wir beraten Sie gerne.